Der Widerruf zur Börsenzulassung berührt nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Verkehrsfähigkeit der Aktie stellt nur eine bloße Erwartung dar, die verfassungsrechtlich nicht geschützt ist. Die Hauptversammlung ist vorbehaltlich statutarischer Regelung nicht zuständig für die Durchführung des regulären Delistings.
Die Grundsätze der Holzmüller/Gelatine-Rechtsprechung finden mangels tiefen Eingriffs in die Aktionärsrechte keine Anwendung. Kapitalmarktrechtliche Vorschriften können nur ausnahmsweise zum Schutze der Anleger bei einem regulären Delisting herangezogen werden. Teilweise verhindern diese Normen eine Ermessensbetätigung im Einzelfall bzw. das Ermessen der zuständigen Stelle ist auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen eines Widerrufs erfüllt sind. Ein gesellschaftsrechtliches Austrittsrecht der Aktionäre bei einem regulären Delisting besteht nicht.
Die Studie richtet sich vor allem an Wissenschaftler und Praktiker des Kapitalmarktrechts.
Details zur Produktsicherheit
Verantwortliche Person für die EU:
Nomos Verlags GmbH & Co. KG
Waldseestr. 3-5
76530 Baden-Baden
Deutschland
vertrieb@nomos.de
| Autoren: | Probst, Melanie |
|---|---|
| Produkttyp: | Monographie |
| Reihentitel: | Bank- und kapitalmarktrechtliche Schriften des Instituts für Bankrecht Köln |
Downloads: